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Fachzeitschrift Gerichtsmedizin  
 

Gerichtsmedizin

Für die Gerichtsmedizin gibt es gleich mehrere alternative Bezeichnungen. Dazu ghören zum Beispiel Rechtsmedizin, Forensische Medizin, Gerichtliche Medizin. Die Gerichtsmedizin umfasst die Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaft.

Aufgaben der Gerichtsmedizin

Die Aufgaben der Gerichtsmedizin sind die Leichenschau bei außergewöhnlichen Todesfällen, die Toxikologie bei Vergiftungen und die Drogenforschung und –Diagnostik zum Beiswpiel bei Alkoholkonsum. Zur Gerichtsmedizin gehört aber auch die Molekularbiologie zum Beispiel bei der DNA-Bestimmung sowie die Verkehrspsychologie. Zu den Aufgaben der Gerichtsmedizin gehören außerden die Erstellung von Gutachten bei Behandlungsfehlern oder zur Beurteilung von Verletzungen.

Vielfach werden Gerichtsmediziner und Pathologen verwechselt, woran Fernsehkrimis nicht ganz unschuldig sind. Das ist aber nicht ganz korrekt. Obduktionen werden zwar auch von Pathologen durchgeführt, sie dienen aber nur der Abklärung der Todesursache, wenn Patienten z.B. im Krankenhaus verstorben sind und wenn eine unnatürliche Todesursache vorher ausgeschlossen werden konnte. Die Gerichtsmedizin wird dagegen im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig. Die Leichenöffnung dient bei der Gerichtsmedizin der Klärung gleich mehrerer Fragen:
  • Todesart (natürlich oder nicht natürlich)
  • Todeszeitpunkt
  • Todesursache
  • Identität des Opfers, falls diese nicht geklärt ist
Wenn die Gerichtsmedizin von der Staatsanwaltschaft beauftragt wird, übernimmt tritt sie in der Funktion des Sachverständigen auf.

Geschichte der Gerichtsmedizin

Die erste systematische Ausarbeitung zur Gerichtsmedizin sind die Questiones medico-legales des römischen Arztes Paolo Zacchia. In Zürich ließ der Stadtrat seit dem 16. Jahrhundert verletzte oder getötete Personen regelmäßig durch dafür bestellte Chirurgen besichtigen. Im 19. Jahrhundert legten Johann Ludwig Casper, Ambroise Tardieu und Carl Liman die Fundamente für die moderne Gerichtsmedizin als empirisch fundierte Wissenschaft.


 

Fachzeitschrift

Eine Fachzeitschrift ist eine regelmäßige erscheinende Publikation, die sich überwiegend mit einem klar eingegrenzten Fachgebiet befasst und sich an berufsmäßig interessierte Leser wendet. Die Zielgruppe ist in der Regel fachlich eindeutig orientiert und daher äußerst homogen. Eine Fachzeitschrift dient der beruflichen und fachlichen Information und Weiterbildung. Eine Fachzeitschrift vermitteln fundiertes Fachwissen, eine Untergruppe stellt die Wissenschaftliche Fachzeitschrift dar. Die erste Fachzeitschrift wurde schon im frühen 18. Jahrhundert veröffentlicht.

Eine Fachzeitschrift erscheint in regelmäßigen, periodischen Abständen. Sie informiert im Unterschied zu einer Monografie zeitnah und aktuell. Fachzeitschriften und ihre Verlage sind in der zuständigen Abteilung Fachpresse des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels organisiert.

Im Jahre 2005 waren über 3.600 Titel verschiedene Fachzeitschriften in Deutschland erhältlich. Die Gesamtauflage betrug über 15 Millionen Exemplare. Neun von zehn Fachzeitschriften werden per Abonnement bezogen. Die meisten Fachzeitschriften werden in den Fachgebieten Medizin und Naturwissenschaften angeboten. Aber auch für die Bereiche Dienstleistung, Handel, Wirtschaft und Handwerk gibt es zahlreiche regelmäßige Publikationen.

Fachverlage und Redaktionen von Fachzeitschriften sind häufig recht klein und haben nur wenige Mitarbeiter. Zu den auflagenstärksten zählen das "Deutsches Ärzteblatt", "Deutscher Ärzte-Verlag" sowie die "Lebensmittel Zeitung".


 

Hintergrundinformationen zur Buchpreisbindung

Die Buchpreisbindung ist die gesetzliche Auflage, eine festgelegte Preisbindung einzuhalten. Sie verpflichtet Verlage beziehungsweise Buchimporteure, einen Verkaufspreis festzusetzen. In Deutschland gilt die Buchpreisbindung (§ 5 Buchpreisbindungsgesetz) im Buchhandel für sämtliche in Deutschland verlegten Bücher. Außerdem gilt die Buchpreisbindung für "Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet" (BuchPrG § 2).

Solange es sich nicht um gebrauchte Ware oder um Titel handelt, deren Preisbindung offiziell aufgehoben wurde, muss dieser Preis eingehalten werden (BuchPrG § 3). Importtitel, also z. B. aus Großbritannien oder den USA (beides Länder ohne Buchpreisbindung) eingeführte Werke, unterliegen dagegen auch in Deutschland keiner Preisbindung. Verschiedene europäische Staaten haben ein Gesetz zur Buchpreisbindung, etwa Frankreich. Die Rechtslage in Österreich ist weitgehend identisch mit der deutschen.

In der Schweiz wurden die Buchpreise nicht durch ein staatliches Gesetz vorgeschrieben, sondern durch eine privatrechtliche Vereinbarung der Verlage und Buchhändler (sog. Sammelrevers). Diese Vereinbarung stand im Widerspruch zum Kartellgesetz. Die Buchpreisbindung fiel im Mai 2007, nachdem das Bundesgericht die Einschätzung der Wettbewerbskommission bestätigt hatte und der Bundesrat hat eine Ausnahme für ein Kartell abgelehnt.



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